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Auf dieser Seite erhalten Sie diverse Informations- und Serviceleistungen zu Themen mit rechtlichen Hintergründen und Problemstellungen. Hierbei geht es um Rechtsinformationen allgemeiner Art.

Wir weisen gerade hier noch einmal auf den Haftungsschluss hin:
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Wir weisen gerade hier noch einmal auf den Haftungsschluss hin:
Die Haftung für sämtliche Schäden, die infolge der Nutzung der auf dieser Seite angebotenen Informationen entstehen oder entstehen können, wird ausgeschlossen. Eine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Informationen wird nicht übernommen. Insbesondere enthalten die Informationen keinerlei Rechtsberatung.

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Firmengründung in der Türkei

Firmengründung in der Türkei Rechtsanwalt Emre Hizli   Die wichtigsten Voraussetzungen für die Gründung einer Firma durch ausländische natürliche und juristische Personen in der Türkei (Stand 2014) Mit Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 4875 vom 16.6.2003 betreffend ausländische Direktkapitalinvestitionen benötigen ausländische natürliche oder juristische Personen nicht mehr eine Genehmigung des Wirtschaftsministeriums, Generaldirektorat für Förderungen und ausländisches Kapital, auch muss nicht mehr ein Mindestbetrag von 50.000,- $ pro ausländischen Gesellschafter in die Türkei eingebracht werden. Ausländische natürliche und juristische Personen sind somit den inländischen türkischen Personen gleichgestellt, sofern in internationalen Abkommen und den besonderen gesetzlichen Bestimmungen nicht anderes vorgesehen ist, Art. 3 a Gesetz Nr. 4875. Bis Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 4875 konnten ausländische Personen nur eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft bzw. eine Niederlassung gründen, nun stehen alle Gesellschaftsformen zur Verfügung, allerdings sind die GmbH und die Aktiengesellschaft die üblichsten Gesellschaftsformen. Mit Inkrafttreten des neuen Handelsgesetzes Nr. 6102 zum 01.07.2012 können nun auch...
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Rechtliche Rahmenbedingungen des Erwerbs von Immobilien in der Türkei durch Ausländer

Rechtliche Rahmenbedingungen des Erwerbs von Immobilien in der Türkei durch Ausländer Rechtsanwalt Emre Hizli - eine kurze Darstellung   1. Ausländische natürliche und juristische Personen können und dürfen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Beschränkungen Immobilien in der Türkei erwerben. 2. Bedingung für die Erwerbsmöglichkeit: nicht mehr als 10 % der privateigentumsfähigen Grundstücke des Provinzbezirkes sind im Eigentum von Ausländern. Im Übrigen kann und darf ein Ausländer landesweit insgesamt höchstens 30 Hektar Grundstücksfläche erwerben. 3. In bestimmten Sicherheitszonen, etwa in militärischen Zonen, ist es nicht möglich, Immobilien zu erwerben. Weitere Einschränkungen sind möglich. 4. Achtung unbebautes Grundstück : innerhalb von 2 Jahren muss gegenüber der zuständigen Behörden zur Genehmigung eine Projektvorlage hinsichtlich der voraussichtlichen, baulichen Nutzung erfolgen. Andernfalls besteht nach Fristsetzungen durch das Finanzministerium Veräußerungspflicht. Nach Fristablauf droht Zwangsveräußerung durch das Ministerium. 5. Kaufvertrag / Übergang: kein Abstraktionsprinzip in der Türkei, d.h. der Erwerb erfolgt durch Übertragung des Eigentums direkt beim Grundbuchamt, einer...
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Kurze Rechtstipps zum Verkehrsunfall

Kurze Rechtstipps zum Verkehrsunfall Rechtsanwältin Regine Hizli   Sollten Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt sein, so ist Folgendes zu beachten: 1) Am Unfallort: - In jedem Fall sollten Sie zuerst anhalten (Ausnahme nur in Notfällen)! - Sodann ist die Unfallstelle ordnungsgemäß durch Warnblinkanlage, Warndreieck abzusichern. - Sollten Verletzte zugegen sein, so muss erste Hilfe geleistet werden. Unterlassene Hilfeleistung ist strafbar! - Mit den anderen Unfallbeteiligten sollten die Personalien (Name, Anschrift, Versicherung, Versicherungsnummer, amtliches Kennzeichen) ausgetauscht werden. - Jedenfalls bei Unfällen mit Verletzten oder erheblichem Sachschaden oder wenn sich die Schuldfrage nicht klären lässt, sollte die Polizei gerufen werden. - Soweit möglich, sollten Beweismittel gesichert werden: Unfallspuren: Diese dürfen nicht entfernt werden, ehe die notwendigen Feststellungen getroffen sind. Bei schwereren Unfällen sollten die Fahrzeuge bis zum Eintreffen der Polizei nicht bewegt werden.Sollten Zeugen vorhanden sein, so notieren Sie sich Name und Adresse.Fotos von der Unfallstelle können später sehr hilfreich sein. - Pauschale Schuldanerkenntnisse sollten Sie nicht abgeben. - Sie sind...
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Schutz bei Gewalt

Schutz bei Gewalt Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht Regine Hizli   Am 01.01.2002 trat das Gewaltschutzgesetz in Kraft, das den Schutz bei Gewalttaten und Nachstellungen und die Erleichterung der Überlassung der gemeinsamen Wohnung bezweckt. Was ist Gewalt? Gewalt ist nicht nur der körperliche Angriff, sondern auch bereits die Drohung mit einer vorsätzlichen Körper-, Gesundheits- und Freiheitsverletzung, mithin jede erhebliche psychische Einwirkung auf das Opfer, etwa durch Verfolgung oder Nötigung. Schutz nur vor häuslicher Gewalt? Das Gewaltschutzgesetz schützt vor Gewalt im Allgemeinen. D.h., es ist ausreichend, wenn das Opfer von einem Nachbarn oder einer sonstigen dritten Person verprügelt wird. Der Täter muss nicht unbedingt ein Lebenspartner / eine Lebenspartnerin oder ein Ehegatte / eine Ehegattin sein. Die ersten Schritte eines Gewaltopfers Ein Gewaltopfer sollte sich am Tag der Gewaltanwendung sofort an die Polizei, Staatsanwaltschaft oder einen Rechtsanwalt wenden und Strafanzeige erstatten. Gleichzeitig sollte am selben Tag ein Arzt aufgesucht werden, um die...
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Die Sicherung der sozialen Rechte in Deutschland durch anwaltlichen Beistand

Rechtsanwalt und Vorsitzender Richter am Bayerischen Landessozialgericht a.D. ANTON RUBENBAUER informiert: Deutschland ist ein verfassungsrechtlich garantierter Sozialstaat. Dies ergibt sich aus dem Grundgesetz und ist durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abgesichert. Die Bürger haben vielfältige sozialrechtliche Ansprüche. Wer z.B. in einem Arbeitsverhältnis steht, ist automatisch gesetzlich renten- und krankenversichert. Betriebliche Unfälle und Unfälle auf dem Weg zur Arbeit und nach Hause sind ebenso versichert wie berufsbedingte Erkrankungen. Muss der Betrieb kurz arbeiten, erhält der Arbeitnehmer zum Ausgleich Kurzarbeitergeld und wird er arbeitslos bezieht er zunächst eine Zeit lang Arbeitslosengeld, anschließend bezieht er Leistungen nach dem sog. Hartz – 4 Gesetz. Bei Pflegebedürftigkeit erhält er Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz. Hinzukommen vielfältige Schutzgesetze im arbeitsrechtlichen Bereich, wie Kündigungsschutz, tarifliche Absicherungen, Mutterschutz und Vergünstigungen für Schwerbehinderte. Für Kinder gibt es Kindergeld, für Studenten Bafög und für Kleinrentner eine Aufstockung durch die sog. Grundsicherung. Nicht Erwerbsfähige können, wenn andere Sozialsysteme nicht greifen, Sozialhilfe empfangen. Im Ergebnis also ein...
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