Ehe und Familie - mit Bezügen zum Internationalen Recht

Ehe- und Familienrecht

In diesem Bereich sind wir seit 2002 tätig. Im Rahmen der Interessenwahrnemungen sind besondere Kenntnisse des türkischen / ausländischen Familienrechts unabdingbar, wenn wir Mandanten türkischer / ausländischer Herkunft beraten und vertreten. Möglich sind hierbei außergerichtliche und gerichtliche Verfahren in Deutschland oder im Ausland mit Hilfe von Anwälten in dem jeweiligen Land. Es ist denkbar, dass das deutsche Gericht ausländisches Recht anwendet, ausländische Gerichte sind in diesem Falle nicht automatisch zuständig. Oft kommt es auf den Aufenthaltsort an. Soweit Interessenwahrnehmungen in der Türkei anstehen, kooperieren wir mit erfahrenen Kollegen in der Türkei und wahren Ihre Interessen dort.

Aufgrund unserer Kompetenzen stehen wir auch für Vorträge und Seminare zum genannten Thema zur Verfügung, vor allem im Bereich des türkischen Familienrechts.

Das Familienrecht umfasst insbesondere folgende Bereiche:

  • Internationales Familienrecht (Welches Recht kommt zur Anwendung bei internationalen Ehen ?)
  • Scheidung
  • Sorgerecht
  • Umgangsrecht
  • Versorgungsausgleich
  • Trennungsunterhalt
  • Kindesunterhalt
  • Hausrat
  • Hochzeitsschmuck
  • Güterrechte, Vermögen (wie Immobilien, Versicherungen, Bausparverträge etc.)
  • Regelung des Mietverhältnisses
  • Regelung der Schulden

Besonderheit: Scheidung und Scheidungsfolgen bei türkischen Staatsangehörigen

Seit 2002 beraten und vertreten wir schwerpunktmäßig Menschen türkischer Herkunft im Ehe- und Familienrecht. Wir verfügen hier über besondere Kompetenzen. Insbesondere sind wir sehr oft in der Lage festzustellen, welche Verfahrensweise im Einzelfall von Vorteil ist. Es ist in vielen Fällen auch denkbar, dass das Verfahren etwa in der Türkei betrieben wird, manchmal müssen gewisse Handlungen im Vorfeld der Anträge vorgenommen werden, um nicht Rechtsnachteile zu erleiden, es gibt Bereiche, die das türkische Recht gar nicht kennt, etwa den Versorgungsausgleich. Hier müssen besondere Rechtskenntnisse zum Tragen kommen.

Anerkennung von Urteilen und Beschlüssen im Ausland (z.B. in der Türkei)

WICHTIG: Anerkennung von Urteilen im Ausland, vor allem in der Türkei. Viele Anwälte und Geschiedene übersehen, dass Titel, die in Deutschland erwirkt werden, ggf. im Ausland noch anerkannt werden müssen, damit diese auch dort Rechtswirkungen entfalten. Hat sich etwa ein türkischer Staatsangehöriger scheiden lassen, heißt das noch nicht, dass die Scheidung automatisch auch in der Türkei gilt. Er muss die Scheidung dort anerkennen lassen. Hierfür bedarf eines gesonderten, gerichtlichen Anerkennungsverfahrens. Hier arbeiten wir mit mehreren Kollegen in der Türkei zusammen und bieten dies als zusätzliches Leistungsangebot an. Wird die Anerkennung nicht betrieben, kann dies negative Folgen z.B. für das Rentenrecht und Erbrecht bedeuten ! Daher ist unbedingt auch immer an die Anerkennung zu denken.

Türkisches Familienrecht in Grundzügen (ohne Unterhaltsrecht)

Im Falle einer vollzogenen oder bevorstehenden Trennung sind Grundkenntnisse im anzuwendenden Recht sehr entscheidend. Oft müssen die richtigen Anträge sehr schnell bei den Familiengerichten gestellt werden, um keine Nachteile zu haben.

1. Internationales Privatrecht

 Zunächst ist zu klären, ob die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben ist und welches Recht zur Anwendung gelangt.

2. Scheidungsrecht

Das türkische Recht kennt unterschiedliche Scheidungsgründe. Anders als im deutschen Recht gilt hier das sog. Verschuldensprinzip. Der Ehepartner, gegen den die Scheidungsklage erhoben wird, muss das größere Verschulden am Scheitern der Ehe haben. Hat keiner Schuld oder haben beide gleiches Verschulden, können beide Ehegatten Scheidungsklage erheben.

a) Verschuldensabhängige Scheidungsgründe

a) Ehebruch (Art. 161)

b) Angriff auf das Leben und Mißhandlungen (Art. 162)

c) Straftat oder unehrenhafter Lebenswandel (Art. 163)

d) Böswilliges Verlassen (Art. 164) 

b) Verschuldensunabhängige Scheidungsgründe

a) Geisteskrankheit (Art. 165)

b) Auffangtatbestand der Zerrüttung (Art. 166)

c) Zerrüttungsscheidung 

Generalklausel: Dabei gibt es zunächst zwei unwiderlegliche Zerrüttungsvermutungen.

aa) Einverständliche Scheidung. Beide Ehegatten stellen Scheidungsantrag oder ein Ehegatte stimmt dem Antrag des anderen zu. Voraussetzung: mindestens einjähriger Bestand der Ehe. (Achtung: Nicht verwechseln mit “Trennungsjahr” nach deutschem Recht. Türkische Recht kennt Trennungsjahr nicht.). Scheidungsfolgenvereinbarung hinsichtlich Vermögen, Unterhalt und Kinder.

bb) “Faktische Trennung” / dauerhaftes Getrenntleben. Nach Ablauf von drei Jahren Trennung. 

cc) Streitige Zerrüttungsvermutung Soweit keine Zerrüttungsvermutung greift, darzulegen und zu beweisen, dass Zerrüttung vorliegt, die das Festhalten an der Ehe unzumutbar macht.

dd) Widerspruchsrecht (166 Abs. 2 )

Hier kann der Ehegatte der Scheidung widersprechen, der mit der Scheidung nicht einverstanden ist, wenn das Verschulden des anderen Ehegatten überwiegt. Grenze: Mißbrauch.

3. Scheidungsfolgen

a) Unterhalt (hier ausgeklammert; da umfangreiches Thema).

b) materieller Schadensersatz (Art. 174 I)

Der Anspruch steht dem zu, der weniger Verschulden hat am Scheitern der Ehe.

Ausgleich für verlorenen Unterhaltsanspruch, verlorene Nutzungsmöglichkeit am Vermögen des anderen Ehegatten, sowie Verluste bei der Altersvorsorge.

c) Immaterieller Schadensersatz (Art 174 II)

Derjenige Ehegatte, dessen Rechte im Besonderen im Rahmen des Scheiterns der Ehe verletzt sind, kann Schmerzensgeld als Scheidungsfolge verlangen.

d) Güterrecht (ab 01.01.2002 keine Gütertrennung mehr, vorher schon !)

aa) Errungenschaftsbeteiligung

Nicht zu verwechseln mit dem deutschen Recht der Zugewinngemeinschaft. 

Im türkischen Recht: Ausgleich nur des Vermögenszuwachses, der sich aus Errungenschaften ergibt. Errungenschaften bestehen dabei aus durch Arbeit erworbenes Vermögen und Vermögenserträge. Lediglich Wertzuwächse der Errungenschaften sind auszugleichen.

bb) Hochzeitsschmuck

Anlässlich der Hochzeit überlassener Schmuck gehört dem, dem es geschenkt worden ist. Kann daher im Zuge der Scheidung herausverlangt werden.

Entscheidend, wem der Schenker die Sache zuwenden wollte. Bei Schmuckstücken, bei denen es sich offensichtlich von einer Frau zu tragende Gegenstände handelt ist aus der Natur der Geschenke und traditionsgemäß davon auszugehen, dass sie für die Ehefrau angeschafft und ihr als Geschenk übertragen worden sind. Gegenstände daher Eigentum desjenigen / derjenigen, für den / für die der Schmuck bestimmt ist, unabhängig davon, ob sie von der Familie des anderen Ehepartner oder von ihm selbst geschenkt wurde. 

d) Sorgerecht, insbesondere Aufenthaltsbestimmungsrecht

Maßgebend gewöhnlicher Aufenthaltsort des Kindes, danach gilt deutsches oder türkisches Recht. Auf Staatsangehörigkeit kommt es nicht an.  

Grundsatz in Deutschland: gemeinsame Sorge. In der Türkei: meist Übertragung der Sorge auf ein Elternteil.

Praktische Hilfen bei häuslicher Gewalt und Trennung (Checkliste)

Folgende Sachen unbedingt mitnehmen, wenn es zur Trennung kommt:

  • Ausweis / Pass und Kinderausweise / Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Unterlagen über den rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland
  • Geburtsurkunden der Kinder
  • Heiratsurkunde
  • Krankenkassenkarte und Versicherungsnummer, auch für Kinder
  • Kopie von Mietvertrag
  • Kopie von Arbeitsvertrag
  • Rentenbescheide
  • Sozial- und Arbeitsamtbescheide
  • Sorgerechtsentscheidung
  • Bankunterlagen (insbes. Bankkarte), Sparbücher, Wertpapiere in Kopien
  • Versicherungsunterlagen
  • Fahrzeugbrief/e
  • Unterlagen bezüglich Immobilieneigentum / Wohnungseigentum / sonstigem Eigentum
  • (Hochzeits)schmuck
  • Adressbuch
  • Handy
  • Fotos, Erinnerungen

Im Falle einer Flucht: Das Nötigste für ein paar Tage (persönliche Sache, Dinge für den alltäglichen Gebrauch)

Erste Schritte nach der Flucht / Trennung:

  • Rechtsanwalt aufsuchen
  • Aufenthaltsbestimmungsrecht klären / beantragen
  • Gewaltschutzantrag
  • Antrag auf Unterhalt bei Gegner
  • Bei Gefahr der Entführung: Kindergarten- oder Schulwechsel
  • Antrag bei ARGE

Bei Gewalt: Auskunftssperre im Einwohneramt beantragen

  • Konto sperren, Vollmacht widerrufen
  • Antrag auf Kindergeld,
  • Unterhaltsvorschuss
  • Falls notwendig, persönliche Sachen aus der Wohnung, ggf. mit Hilfe von Polizei

 

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