Firmengründung in der Türkei Rechtsanwalt Emre Hizli Die wichtigsten Voraussetzungen für die Gründung einer Firma durch ausländische natürliche und juristische Personen in der Türkei (Stand 2014) Mit Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 4875 vom 16.6.2003 betreffend ausländische Direktkapitalinvestitionen benötigen ausländische natürliche oder juristische Personen nicht mehr eine Genehmigung des Wirtschaftsministeriums, Generaldirektorat für Förderungen und ausländisches Kapital, auch muss nicht mehr ein Mindestbetrag von 50.000,- $ pro ausländischen Gesellschafter in die Türkei eingebracht werden. Ausländische natürliche und juristische Personen sind somit den inländischen türkischen Personen gleichgestellt, sofern in internationalen Abkommen und den besonderen gesetzlichen Bestimmungen nicht anderes vorgesehen ist, Art. 3 a Gesetz Nr. 4875. Bis Inkrafttreten des Gesetzes Nr. 4875 konnten ausländische Personen nur eine GmbH oder eine Aktiengesellschaft bzw. eine Niederlassung gründen, nun stehen alle Gesellschaftsformen zur Verfügung, allerdings sind die GmbH und die Aktiengesellschaft die üblichsten Gesellschaftsformen. Mit Inkrafttreten des neuen Handelsgesetzes Nr. 6102 zum 01.07.2012 können nun auch...
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