Rechtliche Rahmenbedingungen des Erwerbs von Immobilien in der Türkei durch Ausländer

Rechtsanwalt Emre Hizli - eine kurze Darstellung

 

1. Ausländische natürliche und juristische Personen können und dürfen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Beschränkungen Immobilien in der Türkei erwerben.

2. Bedingung für die Erwerbsmöglichkeit: nicht mehr als 10 % der privateigentumsfähigen Grundstücke des Provinzbezirkes sind im Eigentum von Ausländern. Im Übrigen kann und darf ein Ausländer landesweit insgesamt höchstens 30 Hektar Grundstücksfläche erwerben.

3. In bestimmten Sicherheitszonen, etwa in militärischen Zonen, ist es nicht möglich, Immobilien zu erwerben. Weitere Einschränkungen sind möglich.

4. Achtung unbebautes Grundstück : innerhalb von 2 Jahren muss gegenüber der zuständigen Behörden zur Genehmigung eine Projektvorlage hinsichtlich der voraussichtlichen, baulichen Nutzung erfolgen. Andernfalls besteht nach Fristsetzungen durch das Finanzministerium Veräußerungspflicht. Nach Fristablauf droht Zwangsveräußerung durch das Ministerium.

5. Kaufvertrag / Übergang: kein Abstraktionsprinzip in der Türkei, d.h. der Erwerb erfolgt durch Übertragung des Eigentums direkt beim Grundbuchamt, einer vorherigen vertraglichen Vereinbarung bedarf es nicht ! Natürlich sind voherige Vereinbarungen im Hinblick auf die Übertragung möglich, dann aber im Wege der notariellen Beurkundung.

6. Der Eigentümer bzw. Stellvertreter muss zunächst beim Grundbuchamt eine Voranfrage stellen. Hierzu werden die folgenden Unterlagen benötigt:

  1. Grundbuchauszug betreffend die zu übertragende Immobilie.
  2. Ausweis oder Pass mit Kopie; bei Bedarf übersetzt in die türkische Sprache mit notarieller Beglaubigung
  3. Bescheinigung über den Immobilienwert der zuständigen Gemeinde bzw. Bezirksverwaltung
  4. Bei bebauten Immobilien: Nachweis über Abschluss einer obligatorischen Erdbebenversicherung.
  5. 1 Lichtbild vom Veräußerer und 2 Lichtbilder vom Erwerber; Lichtbilder dürfen nicht älter als 6 Monate sein, Größe 6x4 cm
  6. Vereidigter Dolmetscher, wenn Partei der türksichen Sprache nicht mächtig, und 2 Zeugen
  7. Ist die Vollmacht im Ausland ausgestellt: Vorlage des Originas oder einer beglaubigten Kopie, ggf. übersetzt in die türkische Sprache, wobei die Übersetzung mit notarieller Beglaubigung und Apostille versehen sein muss. Bild des Vollmachtgebers muss auf der Vollmacht angebracht sein ! Vollmachtserteilung ist über deutschen Notar möglich, aber auch über die Notariatsstelle eines türkischen Generalkonsulats in Deutschland (im letzteren Fall keine Übersetzungskosten und keine Apostille)

7. Gebühren: Grunderwerbsgebühr durch Veräußerer und Erwerber abhängig vom Kaufpreis zu zahlen: 2 % (Stand 2014). Kaufpreis darf nicht unter der gemeindlich ausgestellten Grundstückswerterklärung liegen. Ggf. regionale Pauschalgebür und etwaige zusätzliche Gebühren bei Überprüfung, ob Beschränkungen einschlägig / ob Sicherheitszone vorliegt.

8. Wichtige Hinweise zum Schluss:

  1. Dingliche Belastungen und sonstige Hinderungsgründe
  2. Spricht sich Grundbuchamt gegen den Erwerb aus, Widerspruch möglich
  3. Sonst ist bei Streitigkeit das türkische Gericht am Belegenheitsort zuständig
  4. Aufenthaltsrecht ist NICHT Voraussetzung für den Erwerb
  5. Im Einzelfall können sich Abweichungen vom oben Dargestellten ergeben, daher ist Einschaltung von Anwälten und sonstigen Fachleuten der Immobilienwirtschaft anzuraten.