Sprachtests und Visumspflicht bei türkischen Staatsangehörigen

Veranstaltung mit Prof. Dr. Dr. h.c. Kay Hailbronner

 

Rechtsanwalt Emre Hizli initiierte und leitete eine juristische Veranstaltung am 19.10.2014 mit dem Titel "Neuere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zur Visumpflicht und zum Sprachtest für den Ehegattennachzug zu türkischen Staatsangehörigen" mit Prof. Dr. Dr. h.c. Kay Hailbronner – Professor an der Universität in Konstanz – Rechtsexperte im Ausländerrecht. Die Veranstaltung erfolgte über das sog. Deutsch-Türkische Juristennetzwerk, das dem Deutsch-Türkischen Unternehmerverband in der Europäischen Metropolregion Nürnberg, kurz TIAD (Informationen unter www.tiad.de / RA Hizli war hier Vorsitzender von Januar 2010 bis Mai 2015) untergeordnet ist.

Der Impulsvortrag des renommierten Professors befasste sich mit den aktuellen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, die die türkischen Staatsangehörigen betreffen. Im Anschluss fand eine Diskussion mit Fragen und Statements aus dem Publikum statt.

Auszug aus der einleitenden Rede des Rechtsanwalts Hizli:

„…Aus der Wirtschaft ist uns bekannt, dass vor allem auf türkischer Seite immer wieder der Vollzug deutscher Behörden im Bereich der Visumanträge massiv bemängelt wird. Zahlreiche türkische Wirtschaftsvertreter bringen das Problem im Rahmen von Kooperationsgesprächen immer wieder zum Ausdruck, so auch unsere Erfahrung. Wir fragen uns, ob hier nicht akut Behandlungsbedarf besteht und die Rechtslage im Sinne der Visumfreiheit auch für türkische Staatsangehörige nicht eindeutig ist ? Außerdem nehmen wir Bezug auf die aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Bereich des Ehegattennachzugs und der gerügten Praxis in Deutschland. Wer als Ausländer seinem Ehepartner nach Deutschland folgen will, muss seit 2007 vor der Einreise grundlegende Deutschkenntnisse nachweisen. Dies soll die Integration fördern und Zwangsverheiratungen erschweren. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat diese Praxis nun aber für den Nachzug zu türkischen Bürgern in Deutschland gerügt. Die Bundesregierung kündigt demgegenüber an, auch in Zukunft Sprachtests zu verlangen. Lediglich in Härtefällen solle der erforderliche Nachweis einfacher Deutschkenntnisse entfallen, dies sei mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vereinbar. Wir gehen dem nach und fragen uns, ob diese Auslegung europarechtskonform ist…“

Herr Prof. Dr. Dr. h.c. Hailbronner stellte die neue Rechtsprechung des EuGH dar. Bei dieser Gelegenheit referierte er auch zum Thema der geplanten Reform des Staatsangehörigkeitsrechts. In beiden Fällen verteidigte er die Position, die die Bundesregierung vertritt (Informationen hierzu eingehend im Internet).

Die Bundesregierung ist nach wie vor der Auffassung, dass die EuGH-Entscheidung nur für die aktive Dienstleistungsfreiheit gelte, also nur für Personen, die Dienste erbringen. Touristen hingegen würden Dienste in Anspruch nehmen (passive Dienstleistungsfreiheit) und benötigten deswegen auch weiterhin ein Visum. Die Bundesregierung weigert sich bisher strikt, die Visumsfreiheit auch auf Fälle der passiven Dienstleistungsfreiheit zu erstrecken.

Nach der hier vertretenen Auffassung ist die Praxis der Bundesregierung in diesem Bereich nicht europarechtskonform.

Denn nach unserer Auffassung ist auch die passive Dienstleisungsfreiheit sicher von der Stillhalteklausel erfasst. Denn bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zusatzprotokolls war die passive Dienstleistungsfreiheit als Rechtsposition mit umfasst. Es gibt keinerlei vernünftige Gründe dafür, die passive Dienstleistungsfreiheit ausgerechnet bei der Frage der Visumsfreiheit der türkischen Staatsbürger vom Anwendungsbereich auszunehmen.

Immer sollte die Zielsetzung der EuGH-Rechtsprechung vor Augen gehalten werden, dass mit der Ausweitung und extensiven Auslegung der Wirkungsbereiche der sog. Stillhalteklauseln die Angleichung der Rechte türkischer Staatsangehöriger in den Bereichen der Arbeitnehmerfreizügigkeit sowie der Niederlassungs- und eben auch der Dienstleistungsfreiheit an die von Unionsbürgern bezweckt ist ! Grund für diese Annahme sind zum einen die Tatsache, dass die besagten Stillhalteklauseln uneingeschränkt auch zu Gunsten der türkischen Staatsbürger gelten, zum anderen die weitere Tatsache, dass der EuGH die Stillhalteklauseln zudem als zeitliche Meistbegünstigungsklauseln interpretiert hat. Die Argumentation orientiert sich im Übrigen an dem Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages, auf das ausdrücklich Bezug genommen wird (Regierungsdirektorin Dr. Birgit Schröder, Daniel Höhmann: „Anwendungsbereiche und Auswirkungen der Stillhalteklauseln im Assoziationsrecht der EU mit der Türkei“ – WD 3 – 3000 – 188/11, 21.06.2011). Rechtsanwalt Emre Hizli schließt sich dem Inhalt des besagten Gutachtens an, das auch im Internet zu finden ist.